RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs2;

Rechtssatz

Das Gesetz stellt allein auf die konsenslose Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ab; es ist daher für die Erlassung eines Bauauftrages unerheblich, wo jeder einzelne PKW bei einer solchen Verwendung abgestellt war. Unerheblich ist es auch, dass im Spruch eines solchen Bauauftrages die in der Begründung genannte Anzahl der festgestellten Fahrzeuge nicht angeführt ist, da grundsätzlich jede Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist. (Hier:

Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Wr GaragenG kam ja auch aus anderen Gründen, also nicht nur, weil dort mehr als zwei Fahrzeuge vorgefunden wurden, nicht in Betracht.)

Schlagworte

Spruch und BegründungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X06

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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