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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz stellt allein auf die konsenslose Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ab; es ist daher für die Erlassung eines Bauauftrages unerheblich, wo jeder einzelne PKW bei einer solchen Verwendung abgestellt war. Unerheblich ist es auch, dass im Spruch eines solchen Bauauftrages die in der Begründung genannte Anzahl der festgestellten Fahrzeuge nicht angeführt ist, da grundsätzlich jede Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist. (Hier:
Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Wr GaragenG kam ja auch aus anderen Gründen, also nicht nur, weil dort mehr als zwei Fahrzeuge vorgefunden wurden, nicht in Betracht.)
Schlagworte
Spruch und BegründungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X06Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011