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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob der Bf dadurch, dass er ein Fahrschulfahrzeug "geschnitten" und zu einer Vollbremsung genötigt hat, ohne dass es die Verkehrssituation erfordert hätte, ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Denn auch unter der Voraussetzung, dass im Hinblick auf das in Rede stehende Verhalten des Bf eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 vorläge, wäre angesichts der Länge der seither verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Bf vor und nach dieser Tat die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von mehr als 8 Monaten als zu lange anzusehen, sodass ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (5 Monate nach dem Vorfall) eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die im § 25 Abs. 3 FSG 1997 vorgesehene Dauer von drei Monaten nicht mehr in Betracht kam. Trifft nämlich die Annahme, der Betroffene werde für diesen Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (Hinweis E 27. März 2007, 2006/11/0273).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110156.X01Im RIS seit
17.05.2007