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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit eines Bescheides besteht darin, dass ein bescheidmäßig gebotenes Verhalten mit den Mitteln des Exekutionsrechtes durchgesetzt werden kann. Aus den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der ordentlichen Rechtsmittel (§ 57 Abs. 2 AVG und § 64 AVG) ergibt sich, dass Bescheiden grundsätzlich erst mit ihrer Unanfechtbarkeit Vollstreckbarkeit zukommt (abgesehen von der hier nicht relevanten Beachtlichkeit der Leistungsfristen, Bedingungen und allfälliger Zuerkennung von aufschiebender Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof; vgl. hiezu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, Rz 473).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X02Im RIS seit
11.06.2007