RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs2;
AVG §64;
VVG §1 Abs1;
VVG §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260

Rechtssatz

Die Vollstreckbarkeit eines Bescheides besteht darin, dass ein bescheidmäßig gebotenes Verhalten mit den Mitteln des Exekutionsrechtes durchgesetzt werden kann. Aus den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der ordentlichen Rechtsmittel (§ 57 Abs. 2 AVG und § 64 AVG) ergibt sich, dass Bescheiden grundsätzlich erst mit ihrer Unanfechtbarkeit Vollstreckbarkeit zukommt (abgesehen von der hier nicht relevanten Beachtlichkeit der Leistungsfristen, Bedingungen und allfälliger Zuerkennung von aufschiebender Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof; vgl. hiezu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, Rz 473).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X02

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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