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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0413Rechtssatz
Da die Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 fehlerfrei erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 10. September 1999, 99/19/0102), wurde der Fremde angesichts der gleichzeitigen Zustellung der Berufungsbescheide (betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 und betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997) auch durch die zusätzliche (meritorische) Abweisung seines Antrages nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997 nicht in dem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt. (Hier: Die belBeh hätte den mit Berufung bekämpften Bescheid der Erstbehörde, die im Grunde des § 15 Abs. 2 FrG 1997 zunächst nur über die Ausweisung zu entscheiden und nach der Rechtskraft dieser Entscheidung das vorliegende Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1997 formlos einzustellen gehabt hätte (Hinweis E 19. Dezember 2006, 2003/21/0183), wegen deren Unzuständigkeit zu beheben gehabt.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210412.X02Im RIS seit
12.06.2007