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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2007, V 49/05-15, wurde der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. März 1995, Z LO-34/1016/1994, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. März 1996, Z Ro-48/1/1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 15 vom 4. April 1996, soweit er für einen Teil des Grundstücks Nr. 354/1, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Anlassfallwirkung des Art. 139 Abs. 6 B-VG bezieht sich sowohl auf den angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) als auch auf den Bescheid, mit dem dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental erteilt wurde. Mit der Aufhebung der angeführten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt auch die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des genannten Baubewilligungsbescheides. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde die Beschwerdeführerin (Nachbarin) in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zlen. 96/05/0017, 0018).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050043.X01Im RIS seit
23.05.2007