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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 4Stammrechtssatz
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann geltend gemacht wird, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X01Im RIS seit
11.06.2007