RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann geltend gemacht wird, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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