RS Vwgh 2007/4/24 2005/05/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §16;
BauO Wr §38 Abs1;
BauO Wr §42 Abs1;
BauO Wr Art5 Abs2;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bereits aus der Verfassung ergibt sich, dass eine Enteignung die "ultima ratio" und zudem das gelindeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles darstellen muss (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, Rz 1374; in diesem Sinne auch § 38 Abs. 1 Wr BauO). (Hier: Wenn man als Ziel der Enteignung die Baulosschaffung auf den Liegenschaften des Mitbeteiligten ansieht, ist die gegenständliche Enteignung zur Erreichung dieses Zieles im vorliegenden Fall, in dem eine 2 m breite Fahne bis zum Aufschließungsweg [mit dem öffentlichen Gut verbundener 3 m breiter Durchgang] bereits vorhanden ist, wobei zu jeder der beiden Liegenschaften ein 1 m breiter Streifen gehört, nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Art. V Abs. 2 Wr BauO [Bebauung am 1. Jänner 1990] erfüllt sind.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050331.X04

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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