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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §16;Rechtssatz
Bereits aus der Verfassung ergibt sich, dass eine Enteignung die "ultima ratio" und zudem das gelindeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles darstellen muss (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, Rz 1374; in diesem Sinne auch § 38 Abs. 1 Wr BauO). (Hier: Wenn man als Ziel der Enteignung die Baulosschaffung auf den Liegenschaften des Mitbeteiligten ansieht, ist die gegenständliche Enteignung zur Erreichung dieses Zieles im vorliegenden Fall, in dem eine 2 m breite Fahne bis zum Aufschließungsweg [mit dem öffentlichen Gut verbundener 3 m breiter Durchgang] bereits vorhanden ist, wobei zu jeder der beiden Liegenschaften ein 1 m breiter Streifen gehört, nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Art. V Abs. 2 Wr BauO [Bebauung am 1. Jänner 1990] erfüllt sind.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050331.X04Im RIS seit
23.05.2007