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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Wohngebiet blieb im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 2 Wr BauO das Nachbarrecht auf Immissionsschutz bestehen, in dem in Wien für Wohnungen genutzten gemischten Baugebiet hingegen nicht (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, S. 871). (Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht (mehr) um die Widmung Wohngebiet, sondern um die ausdrücklich in § 134a Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO genannte Widmung "gemischtes Baugebiet". Das hat zur Folge, dass von der gesetzlich angeordneten Gleichwertigkeit des Schutzes vor Immissionen durch das Gewerberecht auszugehen ist, weshalb sich die Bf im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nach § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO berufen kann.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X04Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011