RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs2;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §6 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Wohngebiet blieb im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 2 Wr BauO das Nachbarrecht auf Immissionsschutz bestehen, in dem in Wien für Wohnungen genutzten gemischten Baugebiet hingegen nicht (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, S. 871). (Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht (mehr) um die Widmung Wohngebiet, sondern um die ausdrücklich in § 134a Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO genannte Widmung "gemischtes Baugebiet". Das hat zur Folge, dass von der gesetzlich angeordneten Gleichwertigkeit des Schutzes vor Immissionen durch das Gewerberecht auszugehen ist, weshalb sich die Bf im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nach § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO berufen kann.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X04

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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