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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §5 Abs3 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Die durch den Gesetzgeber ab 1. Jänner 2003 durch die FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, geschaffene Möglichkeit einer einmaligen Antragstellung im Inland gemäß § 14 Abs. 2b FrG 1997 steht einem Fremden nicht offen, wenn er seit 1998 schon über mehrere (verlängerte) Aufenthaltserlaubnisse für den Zweck "Saisonarbeitskraft" verfügt hat und es sich daher bei seiner zuletzt bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht um eine (erste) Aufenthaltserlaubnis für befristet beschäftigte Fremde iSd § 5 Abs. 3 Z 1 AuslBG idF der FrG-Novelle 2002, gehandelt hat, die nach § 5 Abs 3 dritter Satz legcit um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfte. § 34 Abs 1 FrG 1997 findet daher in einem solchen Fall keine Anwendung (Hinweis E 13. Oktober 2005, 2005/18/0049 und 2005/18/0179).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180436.X01Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009