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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" des Verwaltungsverfahrens erster Instanz war die Erteilung einer (unbefristeten) Lenkberechtigung. Soweit der Bf in der Berufung die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragte, kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich die Berufung gegen die einschränkende Auflage der Vorlage von Kontrolluntersuchungen richtete. Demgemäß ist der Berufungsantrag auch als zulässig anzusehen. Da die belBeh den erstbehördlichen Bescheid als nachträgliche Einschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung qualifizierte und die von ihr unterstellte nachträgliche Einschränkung im Wesentlichen bestätigte, ging sie in ihrer Entscheidung über die "Sache" des Berufungsverfahrens hinaus, womit sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit belastete (Hinweis E 28. Juni 2001, 99/11/0243; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0115).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110090.X02Im RIS seit
17.05.2007