Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie § 119a Wr BauO soll auch § 134a Abs. 2 Wr BauO Parallelitäten des Baurechts insbesondere mit dem Gewerberecht ausschließen. Der Schutz des Nachbarn muss gleichwertig sein, also sowohl in materieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Durchsetzbarkeit für die Nachbarn in einem Verfahren. Das Gewerberecht hat nun einen einschlägigen Standard erreicht, sodass die Definition im zweiten Satz des § 134a Abs. 2 Wr BauO im Sinne der Verfahrensökonomie (Ersparnis der Erforschung der Gleichwertigkeit) grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. Moritz, BauO für Wien3, S. 381).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X03Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011