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E3R E03605700Norm
31999R1254 GMO Rindfleisch;Rechtssatz
Für die hier maßgebliche Anordnung des Punktes 7. der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für das "eAMA" ergibt sich, dass diese einerseits mangels Kundmachung als Verordnung vom Verwaltungsgerichtshof nicht als (das AVG ergänzende) bindende Anordnung über den Zeitpunkt des Einlangens eines Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie im Online-Verkehr anzuwenden ist und dass sie andererseits auch nicht als eine "besondere technische Voraussetzung" im Sinne des § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG regelnde Vorschrift angesehen werden kann, die gegebenenfalls (wenn man die Verordnung nicht als geboten ansehen will) als solche auch ohne Erlassung einer Verordnung kraft des Verweises in § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG auf die Festlegung solcher besonderer technischer Voraussetzungen durch die Behörde Verbindlichkeit (ohne dass eine Verordnung zu erlassen und entsprechend kundzumachen wäre) erlangt hätte.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X02Im RIS seit
04.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011