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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr Art1 Abs2;Rechtssatz
§ 1 Abs. 3 Wr GaragenG nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Angelegenheiten aus, die in der Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung dem Bund vorbehalten sind; dieser Ausschluss entspricht dem des Art. I Abs. 2 Wr BauO, wonach die Wr BauO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dazu ist auf die Darlegungen bei Moritz, BauO für Wien3, 2, zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es zwar keine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen gibt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, die Regelungen ein und desselben Sachgebietes nach verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen, woraus sich verschiedene Zuständigkeiten ergeben können, sofern nicht die Bundeskompetenz auch die in Frage kommenden Gesichtspunkte von Landeskompetenzen umfasst; in der Vollziehung ist in diesem Zusammenhang das Kumulationsprinzip zu beachten: Eine Maßnahme (z.B. Bauführung) ist nur zulässig, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (z.B. Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten werden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X01Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011