TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/14 V28/83

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Veröffentlicht am 14.06.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm, LGBl 8000/30-0
Nö ROG 1976 §2, §3, §19
Raumordnungs- und Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 04.02. und vom 17.03.83
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Nö. RaumOG 1976; keine Gesetzwidrigkeit des Raumordnungs- und Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 4. Feber und vom 17. März 1983 hinsichtlich der Widmungen von zwei Parzellen als Grünland aus den vorgebrachten Gründen

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke .../1 und .../2, KG Langenzersdorf. In einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Langenzersdorf insoweit, als darin für die angeführten Grundstücke die Widmung "Grünland" festgelegt wurde.

2. Die Marktgemeinde Langenzersdorf und die Nö. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in denen die Abweisung des Antrages begehrt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Antrag ist, da er den Anforderungen des §57 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 entspricht, zulässig (vgl. zur Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Flächenwidmungsplänen in NÖ durch den Grundstückseigentümer VfSlg. 8697/1979, 8463/1978).

2. Der Antragsteller bringt vor, die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes bestehe darin, daß dieser sachwidrig gerade bei den beiden, in seinem Eigentum stehenden Parzellen die Grenze zwischen Bauland und Grünland anders ansetze als bei den Nachbarparzellen. Während bei den Nachbarparzellen der Streifen zwischen der Bundesstraße und dem in der Natur gegebenen Fuß des Steilhanges des Bisamberges als Bauland gewidmet sei, sei nur beim Antragsteller nicht der Fuß des Berghanges als Grenze zwischen Bau- und Grünland festgelegt worden, sondern eine willkürlich verlaufende Parzellengrenze, sodaß es auch bei einem Vergleich mit seinem Nachbarn zu einem deutlichen Vorsprung in der Grenze Bau-Grünland komme (nirgends springe das Grünland so weit nach Süden und nirgends gehe das Bauland von der Straße aus gesehen so wenig tief nach Norden als im Bereich der Parzellen des Antragstellers).

Nach §2 Nö. RaumordnungsG 1976 sei die Gemeinde verpflichtet, den Zustand des Gemeinderaumes vor Erlassung von Flächenwidmungsplänen durch Untersuchung der gegebenen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen zu erforschen (Hinweis auf VfSlg. 8330/1978). Im gegenständlichen Fall habe die Marktgemeinde Langenzersdorf offenbar zumindest hinsichtlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzellen - insbesondere im Vergleich zu den Nachbarparzellen - überhaupt keine oder zumindest keine gesetzmäßige Grundlagenforschung durchgeführt und aus diesem Grunde seine Garten-Parzelle zu Unrecht als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" gewidmet. Der Verstoß gegen die Rechtsordnung werde jedoch auch schon dadurch deutlich, daß die Marktgemeinde Langenzersdorf trotz der vom Antragsteller wiederholt gemachten Eingaben ohne Auseinandersetzung mit den in diesen Eingaben vorgebrachten Argumenten diese nicht berücksichtigt habe; es sei nicht zu erkennen, inwieweit sie sich dabei von im RaumordnungsG verankerten Zielen leiten gelassen habe (Hinweis auf VfSlg. 8280/1978).

3. a) Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, bestand für das Gebiet der Marktgemeinde Langenzersdorf ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. November 1962 genehmigter vereinfachter Flächenwidmungsplan. In diesem Flächenwidmungsplan waren die Grundstücke des Antragstellers als Grünland ausgewiesen.

Für die Grundlagenforschung wurden ausgehend vom bestehenden Flächenwidmungsplan (Plan Nr. 1) weitere Pläne (Plan Nr. 2:

bestehende Grundbesitzverhältnisse; Plan Nr. 3: naturräumliche Gegebenheiten; Plan Nr. 4: Grundausstattung Ortsgemeinde; Plan Nr. 5:

bauliche Bestandsaufnahme; Plan Nr. 6: Betriebsstättenverteilung; Plan Nr. 7: vorgesehene Flächenwidmung; Plan Nr. 8: die Marktgemeinde im größeren Raum; ferner Beilage Nr. 9: Flächenbilanz und Bevölkerungsbewegung) ausgearbeitet und zu jedem der angeführten Pläne für die Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes eine bestimmte Zielsetzung festgelegt. Nach dieser Zielsetzung sollte im Bereich des Bisamberges das Bauland "Wohngebiet" auf das unbedingt notwendige Maß zurückgenommen werden. Im Plan Nr. 3 (naturräumliche Gegebenheiten) wird das zum Bereich Bisamberg gehörige Gebiet der Marktgemeinde Langenzersdorf beschrieben und als "wichtigste Zielsetzung" festgehalten, daß eine weitere Verbauung des Bisamberges verhindert und die bestehenden vereinzelten Gebäude im Grünland des Bisamberges unbedingt auf ihren Bestand beschränkt werden müßten.

Den angeführten Zielsetzungen entsprechend war im Plan Nr. 7 (vorgesehene Flächenwidmung) angeführt, daß "im Norden ... der Bestand des Bisamberges unverändert erhalten bleiben" solle.

b) In dem Bereich, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, ist nördlich der Bundesstraße ein Grundstreifen als "Bauland - Wohngebiet" ausgewiesen. Für die nördlich an diesen Grundstreifen angrenzenden Grundstücke, darunter die Grundstücke des Antragstellers, ist die Widmung "Grünland", und zwar für die östlich seiner Grundstücke gelegenen Grundflächen die Widmung "Grünland - Forstwirtschaft", für die Grundflächen des Antragstellers und die westlich angrenzenden Grundflächen die Widmung "Grünland - Landwirtschaft" vorgesehen.

Bei den östlich an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundflächen verläuft die Grenze zwischen dem Bauland und dem Grünland weiter südlich als bei den Grundstücken des Antragstellers, bei denen diese Grenze mit der südlichen Parzellengrenze dieser Grundstücke übereinstimmt. Dagegen ist die Grenze zwischen dem Bauland und dem Grünland bei den westlich an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundflächen geringfügig weiter nördlich festgelegt.

c) Nach Durchführung der Grundlagenforschung und mehrfachen Beratungen mit den an den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes interessierten Behörden und Dienststellen wurde der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes für das Gebiet der Marktgemeinde Langenzersdorf gemäß §21 Abs1 Nö. RaumordnungsG 1976 (Nö. ROG 1976, LGBl. 8000-1) in der Zeit vom 8. April 1982 bis zum 4. Juni 1982 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Bei der Beschlußfassung über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der Sitzung vom 4. Feber 1983 hat sich der Gemeinderat mit den gegen den aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Zum Einwand des Antragstellers ist im Protokoll über die Sitzung folgendes festgehalten:

"Die beantragte Umwidmung der im Landschaftsschutzgebiet am Fuß des Bisamberges liegenden Grundstücke .../1, .../2 und .../27 von Grünland in Bauland-Agrargebiet würde den eingangs erwähnten grundsätzlichen Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes zuwiderlaufen".

Wie in der Äußerung der Landesregierung ausgeführt wird, war bei der Beschlußfassung durch den Gemeinderat auf die V der Nö. Landesregierung, LGBl. 363/1965 und 137/1970, Bedacht zu nehmen, mit der das Landschaftsschutzgebiet "Bisamberg und seine Umgebung", zu dem auch die im Eigentum des Bf. stehenden Grundstücke .../1 und .../2 KG Langenzersdorf (wie auch die übrigen nördlich der Bundesstraße gelegenen Grundflächen) gehören, geschaffen worden war. Die im Landschaftsschutzgebiet Bisamberg liegenden Grundstücke der Marktgemeinde Langenzersdorf sind ferner im Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm, LGBl. 8000/30-0, als Erholungsgebiet bezeichnet.

d) Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Behauptung des Antragstellers, wonach der Erlassung des Flächenwidmungsplanes keine dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung vorausgegangen sei, nicht zutrifft.

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, daß bei den gegebenen Umständen die Festlegung der Widmung "Grünland" für die Grundstücke des Antragstellers nicht iS der Zielsetzungen des Raumordnungsprogrammes vorgenommen worden wäre. Insbesondere vermag er auch nicht zu erkennen, daß diese Festlegung - etwa im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken - unsachlich wäre.

Aus den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen ist der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Langenzersdorf nicht gesetzwidrig. Dem Antrag auf Aufhebung dieses Flächenwidmungsplanes war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V28.1983

Dokumentnummer

JFT_10149386_83V00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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