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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0106 E 17. März 2006 RS 1(hier: erster Satz)Stammrechtssatz
Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z. 1 GlücksspielG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, unter E 14b zu § 39 VStG referierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050268.X02Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011