RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f). (Hier betreffend ein Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO. Nach dem äußeren Anschein bestand kein Grund zur Annahme, dass die vorgefundenen Fahrzeuge nicht betriebsbereit gewesen wären. Ohne Mitwirkung der Bf (Parteien) wäre es auch nicht möglich gewesen, etwa durch Öffnung der Motorhauben bezüglich der Batterien und durch Einführung von Sonden in die Tanks die mangelnde Betriebsbereitschaft festzustellen; es hätte dafür zumindest der erklärten Bereitschaft der Parteien zu einer solchen Untersuchung bedurft. Der bei der Verhandlung anwesende Zweit-Bf hat aber nicht einmal eine entsprechende Behauptung aufgestellt; auch die Berufung enthält keinerlei Vorbringen in diese Richtung, sodass die Betriebsbereitschaft nicht festgestellt werden musste.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X07

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten