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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f). (Hier betreffend ein Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO. Nach dem äußeren Anschein bestand kein Grund zur Annahme, dass die vorgefundenen Fahrzeuge nicht betriebsbereit gewesen wären. Ohne Mitwirkung der Bf (Parteien) wäre es auch nicht möglich gewesen, etwa durch Öffnung der Motorhauben bezüglich der Batterien und durch Einführung von Sonden in die Tanks die mangelnde Betriebsbereitschaft festzustellen; es hätte dafür zumindest der erklärten Bereitschaft der Parteien zu einer solchen Untersuchung bedurft. Der bei der Verhandlung anwesende Zweit-Bf hat aber nicht einmal eine entsprechende Behauptung aufgestellt; auch die Berufung enthält keinerlei Vorbringen in diese Richtung, sodass die Betriebsbereitschaft nicht festgestellt werden musste.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X07Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011