RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Rechtsverletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. (Hier: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass anderen Nachbarn die Änderungspläne des Bauwerbers nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, kann der Bf aufgrund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (siehe dazu die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 252, E. 15 ff, wiedergegebene hg. Judikatur zu § 23 Krnt BauO 1996).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X03

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten