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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Rechtsverletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen. (Hier: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass anderen Nachbarn die Änderungspläne des Bauwerbers nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, kann der Bf aufgrund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (siehe dazu die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 252, E. 15 ff, wiedergegebene hg. Judikatur zu § 23 Krnt BauO 1996).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050219.X03Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011