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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2007/0004 11. September 2008 * EuGH-Zahl: C-228/07 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:2004/08/0266 B 25. April 2007 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62007CJ0228 11. September 2008 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2008/08/0189 E 26. November 2008 VwSlg 17579 A/2008 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2008/08/0190 E 26. November 2008Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei einer Geldleistung der Arbeitslosenversicherung, welche Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag als Vorschuss auf diese Leistungen gegen spätere Verrechnung mit diesen gewährt wird, wobei dafür zwar die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Erfüllung der Anwartschaft vorliegen müssen, nicht aber die sonst für den Bezug von Arbeitslosengeld weiters vorausgesetzte Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft, und die weiters nur dann gewährt wird, wenn mit der Zuerkennung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung im Hinblick auf die vorliegenden Umstände zu rechnen ist, um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung?
2. Für den Fall, dass die erste Frage dahingehend beantwortet wird, dass es sich bei der darin genannten Leistung um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 handelt:
Steht Artikel 39 EG einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach der Anspruch auf diese Leistung - abgesehen vom Fall einer nur auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen bis zu drei Monaten zu erteilenden Nachsicht - ruht, wenn sich der Arbeitslose im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat) aufhält?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992CJ0066 Genaro Acciardi VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080071.X01Im RIS seit
19.06.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012