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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0020 E 25. April 2007 RS 1 (Hier: Vorbringen, dass eine polizeiliche Suche nicht nur in Aba stattgefunden habe, sondern dass auch in Lagos "Leute der Polizei" zur Kirche gekommen seien und nach ihm "gefragt" hätten, worauf er beschlossen habe, zu flüchten.)Stammrechtssatz
Blendet der UBAS das Vorbringen des Asylwerebrs, es laufe wegen des Singens kurdischer Lieder bei der Hochzeit seines Bruders ein Verfahren gegen ihn, wobei er Vorladungen nicht Folge geleistet habe, und er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werden, dem die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, in seiner rechtlichen Beurteilung - ohne es einer Beweiswürdigung unterzogen zu haben - zur Gänze aus, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig (Hinweis E 21. April 2005, 2002/20/0397; E 23. Mai 2006, 2006/19/0292).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200571.X01Im RIS seit
26.06.2007