RS Vwgh 2007/4/25 2005/20/0571

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/20/0020 E 25. April 2007 RS 1 (Hier: Vorbringen, dass eine polizeiliche Suche nicht nur in Aba stattgefunden habe, sondern dass auch in Lagos "Leute der Polizei" zur Kirche gekommen seien und nach ihm "gefragt" hätten, worauf er beschlossen habe, zu flüchten.)

Stammrechtssatz

Blendet der UBAS das Vorbringen des Asylwerebrs, es laufe wegen des Singens kurdischer Lieder bei der Hochzeit seines Bruders ein Verfahren gegen ihn, wobei er Vorladungen nicht Folge geleistet habe, und er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet werden, dem die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, in seiner rechtlichen Beurteilung - ohne es einer Beweiswürdigung unterzogen zu haben - zur Gänze aus, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig (Hinweis E 21. April 2005, 2002/20/0397; E 23. Mai 2006, 2006/19/0292).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005200571.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten