RS Vwgh 2007/4/25 2005/20/0300

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der UBAS insofern die Rechtslage verkannt hat, als er es unterlassen hat sich mit dem Vorbringen des Asylwerbers beweiswürdigend auseinanderzusetzen, um beurteilen zu können, ob dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" zuzubilligen ist oder nicht (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2005/20/0556). Das Vorbringen des Asylwerbers zu seinem zweiten Asylantrag würde jedenfalls, sollte es einen glaubhaften Kern enthalten, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten Asylverfahren darstellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005200300.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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