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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0043Rechtssatz
Ein Bescheid kann nur gegen seinen Adressaten vollstreckt werden. Es kommt daher für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides darauf an, dass dieser Adressat im Bescheid ausdrücklich und richtig bezeichnet wird. Der Umstand, dass zwei Parteien vom selben Parteienvertreter vertreten werden, mag die Zustellung erleichtern, bedeutet aber nicht, dass es wegen des gemeinsamen Parteienvertreters auf den Adressaten der im Bescheid enthaltenen normativen Anordnung nicht mehr ankäme.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080042.X02Im RIS seit
23.05.2007