RS Vwgh 2007/4/25 2004/08/0042

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0043

Rechtssatz

Ein Bescheid kann nur gegen seinen Adressaten vollstreckt werden. Es kommt daher für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides darauf an, dass dieser Adressat im Bescheid ausdrücklich und richtig bezeichnet wird. Der Umstand, dass zwei Parteien vom selben Parteienvertreter vertreten werden, mag die Zustellung erleichtern, bedeutet aber nicht, dass es wegen des gemeinsamen Parteienvertreters auf den Adressaten der im Bescheid enthaltenen normativen Anordnung nicht mehr ankäme.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080042.X02

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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