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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1266;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hat bei einer Ehescheidung aus dem gleichen Verschulden der Eheleute jeder der Eheleute einen Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendungen gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann (Hinweis OGH 5.2.1975, 1 Ob 10/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080062.X01Im RIS seit
24.05.2007