RS Vwgh 2007/4/25 2005/08/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1266;
ABGB §471 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung hat bei einer Ehescheidung aus dem gleichen Verschulden der Eheleute jeder der Eheleute einen Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendungen gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann (Hinweis OGH 5.2.1975, 1 Ob 10/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080062.X01

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten