Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0053 E 29. Juni 2005 RS 7Stammrechtssatz
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (Hinweise E 5.6.2002, 2001/08/0107, 0135, sowie E 3.7.2002, 2000/08/0161).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080162.X01Im RIS seit
20.06.2007