RS Vwgh 2007/4/25 2007/20/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylGNov 2003;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/20/0368 2007/20/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0514 E 22. Dezember 2005 RS 5(hier nur vierter Satz)

Stammrechtssatz

Der im § 10 Abs. 2 AsylG 1997 (idF vor der AsylGNov 2003) verwendete Begriff "Kinder" erfasst auch Adoptiv- und Stiefkinder (mit ausführlicher Begründung im E). Durch die am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene FrG 1997-Novelle 2002 wurde in § 20 Abs. 1 FrG 1997 nach den Worten "Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern" der Klammerausdruck "Kernfamilie" eingefügt. Damit sollte - wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für diese Novelle (1172 BlgNR 21.GP 30) ergibt - keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden. Mit der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen AsylGNov 2003 wurde das Rechtsinstitut der "Asylerstreckung" durch das "Familienverfahren" ersetzt. In Bezug auf den davon erfassten Personenkreis nennt § 10 Abs. 1 AsylG 1997 (idF der AsylGNov 2003) nunmehr nur allgemein die "Familienangehörigen" und verweist dazu auf die (ebenfalls mit dieser Novelle) in § 1 Z 6 AsylG 1997 aufgenommene Definition dieses Begriffes. Danach ist "Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist". Diese Bestimmung erwähnt somit dieselben Familienangehörigen wie § 10 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Stammfassung). Insoweit wurde daher durch die AsylGNov 2003 keine Änderung vorgenommen, sondern lediglich der Klammerausdruck "Kernfamilie" eingefügt, was in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (120 BlgNR 22.GP 13) erläutert wurde: "Der Begriff der 'Kernfamilie' findet nunmehr (nach dem Fremdengesetz) auch in das Asylgesetz Eingang; diese besteht aus den Eltern und den unverheirateten minderjährigen Kindern; die Minderjährigkeit richtet sich nach österreichischem Recht (§ 21 ABGB) und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres." Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass der in § 10 Abs. 1 iVm § 1 Z 6 AsylG 1997 (idF der AsylGNov 2003) und der in § 20 Abs. 1 FrG 1997 (idF der FrG-Novelle 2002) umschriebene Personenkreis, der nunmehr einheitlich als "Kernfamilie" bezeichnet wird, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers identisch sein soll. Das setzt voraus, dass dem in beiden Bestimmungen verwendeten Begriff "minderjährige unverheiratete Kinder" inhaltsgleiche Bedeutung beigemessen wird. Da aber durch die genannten Novellen keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, ist dieser (ohnehin identischen) Wortfolge auch schon in den Stammfassungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 und des § 20 Abs. 1 FrG 1997 dieselbe Bedeutung beizumessen. Ausgehend von den Gesetzesmaterialien (685 BlgNR 20.GP 69) sollten davon auch die "Adoptiv- und Stiefkinder" erfasst sein. Demnach sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes auch Asylerstreckungsanträge von minderjährigen unverheirateten "Stiefkindern", die sich auf das dem Ehemann der Mutter ("Stiefvater") oder der Ehefrau des Vaters ("Stiefmutter") gewährte Asyl beziehen, zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007200366.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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