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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0083 E 26. April 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie betreffend die Erhöhung der Freigrenze um einen bestimmten Prozentsatz, höchstens aber um 50 Prozent, beziehen sich nach ihrem Punkt I nicht nur auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG) in § 6 Abs. 2 NH-VO festgesetzte Freigrenze, sondern auch auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG) in § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO auf das Doppelte bzw. Dreifache der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannten Beträge hinaufgesetzten Freigrenzen. Damit wird der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 AlVG entsprochen, weil die Freigrenzen auch nach einer allfälligen Erhöhung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG als solche aufzufassen sind, die in § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG iSd § 36 Abs. 5 AlVG "angeführt" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080281.X01Im RIS seit
24.05.2007