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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache; die Herstellung dieses Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache. Der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann hat sich daher auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger gegebenenfalls die Herstellung, dass heißt die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides aufzutragen, wobei der den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aussprechende Bescheid den abzuändernden Leistungsbescheid beseitigt (Hinweis auf das zu § 101 ASVG ergangene E des VwGH 29.3.2006, 2005/08/0034). Das gilt auch im Verfahren nach § 27 Abs. 5 BPGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080235.X01Im RIS seit
23.05.2007