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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Dass ein Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule vor Beginn des jeweiligen Semesters aus den ihm vorgeschlagenen Lehraufträgen einzelne ablehnen kann, steht nicht im Widerspruch zu den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation einer Fachhochschule, deren Aufgabe die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen ist: Es steht im Einklang mit den Zielen und leitenden Grundsätzen von Fachhochschul-Studiengängen, (auch) Lehrveranstaltungen anzubieten, die von "nebenberuflichen" Lehrbeauftragten durchgeführt werden, die durch ihre Erfahrungen aus dem "Hauptberuf" den geforderten Praxisbezug der Ausbildung vermitteln können. In deren Interesse liegt aber wiederum die Möglichkeit, jeweils zeitlich begrenzte Verpflichtungen zur Lehrtätigkeit einzugehen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die einzelne Lehrveranstaltung nur Teil eines Studienganges ist und - auf Grund der Tatsachen, dass am Ende des Semesters die Leistungen der Teilnehmer beurteilt werden und die Lehrveranstaltung selbst von den Studenten evaluiert wird - eine jeweils abgeschlossene Einheit bildet.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit VortragstätigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080137.X06Im RIS seit
06.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015