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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z6;Rechtssatz
§ 65 Abs. 2 GSVG bezieht sich nur auf die Übertragung (Zession) eines Leistungsanspruches, der ausnahmsweise auch in anderen als in den in Abs. 1 geregelten Fällen zugestimmt werden kann. Für die Verpfändung ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen; diese kann daher rechtswirksam nur in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. erfolgen (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080012.X03Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011