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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit der Formulierung des letzten Satzes von § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG "Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden" wollte der Gesetzgeber nicht etwa die Antragstellung schlichtweg untersagen, sondern neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person - als weitere materielle Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung - innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080013.X01Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011