RS Vwgh 2007/4/25 2005/08/0013

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §25 Abs4 Z2 litb;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Mit der Formulierung des letzten Satzes von § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG "Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden" wollte der Gesetzgeber nicht etwa die Antragstellung schlichtweg untersagen, sondern neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person - als weitere materielle Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung - innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080013.X01

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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