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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (Hinweis E 10. Juni 1998, 96/20/0266; E 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004200100.X02Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019