RS Vwgh 2007/4/25 2006/08/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;
AVG §69;

Rechtssatz

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, schließt aber andererseits nicht aus, dass auch eine rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist. Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss aber - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vorliegt: In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt) und § 25 Abs. 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf jedenfalls auch dann zulässig sein, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080217.X02

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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