TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 V61/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15.06.05 betreffend Auflassung eines Wirtschaftsweges

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Wirtschaftsweges mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. November 2005, V71/05, wurde ein Antrag der Einschreiter auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15. Juni 2005, mit der ein Wirtschaftsweg als Gemeindestraße aufgelassen wird, mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die Grundstücke der Einschreiter grenzten an drei Seiten nach wie vor an eine öffentliche Straße an; besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugang - wenn auch vielleicht unter Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks - eine die ordnungsmäßige Nutzung ermöglichende Zu- und Abfahrt einzurichten, seien nicht vorgebracht und auch nicht erkennbar. Die Auflassung der Straße berühre daher die Rechtssphäre der Einschreiter nicht.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, V11/06, wurde ein abermaliger Antrag der Einschreiter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur einzig wesentlichen Frage der Betroffenheit werde nichts Neues vorgebracht. Im Zuge der Straßenbauverhandlungen abgegebene Versprechen Dritter könnten an der fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Anrainers von der Auflassung eines von mehreren Zugängen nichts ändern.

In einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Auflassungsverordnung begründen die Einschreiter ihre Legitimation nunmehr wie folgt:

"Der Straßenbaubescheid vom 13. Mai 2004 erging unter Anschluss einer Verhandlungsschrift vom 03.11.2003 sowie der Beilage A und B u.a. an die Marktgemeinde Göllersdorf und (den Einschreiter). Die Gemeinde Göllersdorf ist nach wie vor Eigentümerin des gegenständlichen Wirtschaftsweges. Der Gemeindeweg wurde straßenbaubehördlich mitverhandelt und der Straßenbaubescheid wurde der Marktgemeinde Göllersdorf zugestellt, nicht beeinsprucht und ist somit für die Marktgemeinde Göllersdorf rechtskräftig.

Die durch den Straßenbaubescheid zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung einer Gemeindebehörde, wie zB die Verlegung des Wirtschaftsweges nach Westen, verkörpert einen individuellen Rechtssatz. Der Bescheid bildet eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten und hat Normqualität. An diese Rechte und Pflichten sind zB. die Gemeinde Göllersdorf und (der Einschreiter) gebunden."

Ein anderer Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof zu bringen, stehe nicht offen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt. Dass auch Versprechen im Zuge von Straßenbauverhandlungen keine rechtliche Betroffenheit begründen, hat er im Beschluss vom 6. Juni 2006 gleichfalls dargelegt. Daran ändert es nichts, wenn dem Straßenbauverfahren die Absicht zu Grunde lag, den für den Ausbau der Bundesstraße in Anspruch genommenen Begleitweg neben dieser neu zu errichten. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid schafft keine Rechtssphäre der Einschreiter, die durch die Auflassung der Gemeindestraße berührt wäre.

Soweit die Einschreiter - in einem ergänzenden Schriftsatz - auf die im Straßengesetz vorgesehene Möglichkeit der Stellungnahme der Anrainer zur Auflassungsabsicht hinweisen, übersehen sie, dass auch auf diesen Umstand im Beschluss vom 28. November 2005 (II.2.) Bedacht genommen wurde, daraus aber in der Sache keine Rechtssphäre abgeleitet wurde.

Der Antrag ist daher abermals wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag, Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V61.2006

Dokumentnummer

JFT_09939075_06V00061_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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