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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Wenn Ausbildungsvorschriften zeigen, dass ein Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, ist ein derartiger Lehrgang nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob diesem nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter zukommt und er sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme allenfalls auch unter Berücksichtigung des im allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen solchen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0049, mwN). Nicht ausschlaggebend ist es hingegen, ob eine Anwesenheitspflicht bei einem Lehrgang vorliegt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2004/08/0062, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080217.X01Im RIS seit
23.05.2007