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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Ausnahmeantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG bezieht sich auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Ein einmal gestellter Antrag wirkt nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080013.X02Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011