RS Vwgh 2007/4/25 2005/08/0013

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Der Ausnahmeantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG bezieht sich auf ein Kalenderjahr, weshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut glaubhaft zu machen ist. Ein einmal gestellter Antrag wirkt nicht ohne zeitliche Begrenzung fort, sondern ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen, darunter auch eine nicht mehr als 12-monatige Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate, bei jedem Antrag neu zu prüfen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080013.X02

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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