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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde wäre gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, falls sie der Auffassung gewesen sei, der Antrag des Berufungswerbers auf Genehmigung eines Tarifes iSd § 20 Z 4 KflG sei mangelhaft, etwa zu unbestimmt gewesen. (Der Berufungswerber hatte in einem Schreiben beantragt, "den Fahrpreis von EUR 4,-- zu genehmigen".
Daran anschließend findet sich die Formulierung: "Sollte dem Gemeinwohl und den öffentlichen Verkehrsinteressen ein Fahrpreis von EUR 4,5 mehr entsprechen kann ich mir auch diesen vorstellen. ... Mit der Bitte die Fahrpreise zu genehmigen verbleibe ich ...".) Bei verständiger Würdigung kann der Antrag in seinem Gesamtzusammenhang nämlich zumindest als Eventualantrag auf Genehmigung eines Tarifes von EUR 4,50 für den Fall, dass der - primär beantragte - Tarif von EUR 4,-- nicht genehmigt würde, verstanden werden. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Davon ausgehend besteht für die Auffassung der Berufungsbehörde, der Berufungswerber habe "trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnungen" gegen seine Verpflichtung nach § 20 Z 4 KflG, die Beförderungspreise der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, verstoßen, keine Grundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030217.X02Im RIS seit
23.05.2007