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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung -
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Anschüttungen und zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer im Bereich eines Baches gelegenen Liegenschaft, die an drei Seiten an Waldgrundstücke der Beschwerdeführer angrenzt, bewilligt. Die Beschwerdeführer haben (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) - unabhängig vom (von der belangten Behörde zugestandenen) Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der - in Relation zur den berechtigten Interessen des Mitbeteiligten an der sofortigen Ausführung und Vollendung des (wasserrechtlich) bewilligten Bauvorhabens - unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Mit dem zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringen sind die Beschwerdeführer diesem Erfordernis nicht ausreichend nachgekommen, sprechen sie doch selbst davon, dass die befürchtete Beeinträchtigung der Substanz des Waldbodens erst "im Laufe der Jahre" als "Summenwirkung" eintreten könnte, weshalb - schon nach den Behauptungen der Beschwerdeführer - nicht von einer aktuelle Gefährdung ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070012.A01Im RIS seit
16.07.2007