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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs4;Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hat für denjenigen, der die Abgabe schuldet oder für sie zur Haftung herangezogen werden kann, zur Voraussetzung, dass die Abgabe den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend - es dürfen also die Zahlungsfristen der BAO ausgenützt werden - entrichtet wird. Wird Selbstanzeige wegen der Verkürzung einer Selbstbemessungsabgabe erstattet, ist relevant, ob es in der Folge zu einer bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgabe gekommen ist; im Falle einer solchen Festsetzung steht die Zahlungsfrist von einem Monat nach § 210 Abs 4 BAO zur Verfügung (vgl Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 103). § 29 Abs 2 FinStrG sieht die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen ausdrücklich vor. Das Zahlungserleichterungsansuchen muss aber vor Ablauf der Entrichtungsfrist eingebracht sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140072.X01Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011