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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Hat der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG 1959 die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes abgelehnt, dann fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach § 138 WRG 1959 erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes kann er nicht fordern. Dass der Betroffene zur Duldung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes verpflichtet ist, mag für die Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts daran, dass eine Weigerung, den konensgemäßen Zustand herstellen zu lassen, zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führt. (Hier: Die Bfin hat im Verwaltungsverfahren behauptet, sie habe der mitbeteiligten Partei angeboten, den konsensgemäßen Zustand der Leitung herzustellen, was die mitbeteiligte Partei aber abgelehnt habe. Damit hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmgangel dar.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070058.X05Im RIS seit
31.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011