RS Vwgh 2007/4/26 2005/04/0222

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs6;
AVG §56;
BVergG 2002 §162 Abs4;
BVergG 2002 §174;
BVergG 2002 §23 Abs7;
BVergG 2002 §27 Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da sich das Direktvergabeverfahren jedenfalls bereits im Stadium nach Zuschlagserteilung befand, hätte das Bundesvergabeamt gemäß § 162 Abs. 4 BVergG 2002 nur mehr feststellen dürfen, ob die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte. Die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens war hingegen nicht mehr zulässig. Dieses Ergebnis steht mit der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) im Einklang, weil es diese in ihrem Art. 2 Abs. 6 den Mitgliedstaaten freistellt vorzusehen, dass nach dem Vertragsschluss im Anschluss an die Zuschlagserteilung die Befugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt werden, einer durch einen Rechtsverstoß geschädigten Person Schadenersatz zuzuerkennen (vgl. Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 224).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040222.X12

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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