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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs6;Rechtssatz
Da sich das Direktvergabeverfahren jedenfalls bereits im Stadium nach Zuschlagserteilung befand, hätte das Bundesvergabeamt gemäß § 162 Abs. 4 BVergG 2002 nur mehr feststellen dürfen, ob die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte. Die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens war hingegen nicht mehr zulässig. Dieses Ergebnis steht mit der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) im Einklang, weil es diese in ihrem Art. 2 Abs. 6 den Mitgliedstaaten freistellt vorzusehen, dass nach dem Vertragsschluss im Anschluss an die Zuschlagserteilung die Befugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt werden, einer durch einen Rechtsverstoß geschädigten Person Schadenersatz zuzuerkennen (vgl. Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 224).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040222.X12Im RIS seit
07.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011