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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Austro ControlG 1993 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E 26. April 2007Rechtssatz
Die Notwendigkeit des Ersatzes einer Reisezeitvergütung und der tatsächlichen Reise- und Aufenthaltskosten in dem Fall, dass die Prüfung außerhalb des Behördensitzes stattfindet, sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei die "Prüfstelle Ost" der Austro Control GmbH im Lauf des Jahres 2000 "ersatzlos" aufgelöst wurde, erwecken im Lichte der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14474/1996, zur Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers sowie im Hinblick auf den Umstand, dass immerhin von 1994 (Erlassung der Stammfassung der Austro ControlGebV 1994) bis 2000 (Durchführung der beschwerdegegenständlichen Prüftätigkeit) die hier relevanten Gebühren unverändert geblieben sind, keine Bedenken hinsichtlich der (Höhe der) vorgeschriebenen Gebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030140.X04Im RIS seit
11.06.2007