RS Vwgh 2007/4/26 2004/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlG 1993 §2 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
Austro ControlGebV 1994 §5;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP26;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP30 litc;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 lita;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litb;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP48 litd;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E 26. April 2007

Rechtssatz

Die Notwendigkeit des Ersatzes einer Reisezeitvergütung und der tatsächlichen Reise- und Aufenthaltskosten in dem Fall, dass die Prüfung außerhalb des Behördensitzes stattfindet, sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei die "Prüfstelle Ost" der Austro Control GmbH im Lauf des Jahres 2000 "ersatzlos" aufgelöst wurde, erwecken im Lichte der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14474/1996, zur Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers sowie im Hinblick auf den Umstand, dass immerhin von 1994 (Erlassung der Stammfassung der Austro ControlGebV 1994) bis 2000 (Durchführung der beschwerdegegenständlichen Prüftätigkeit) die hier relevanten Gebühren unverändert geblieben sind, keine Bedenken hinsichtlich der (Höhe der) vorgeschriebenen Gebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030140.X04

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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