RS Vwgh 2007/4/26 2005/14/0037

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0199 E 26. November 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X02

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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