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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0199 E 26. November 1998 RS 3Stammrechtssatz
Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X02Im RIS seit
23.05.2007