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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist nur die Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung und nicht die Hintanhaltung allfälliger unerwünschter Konsequenzen einer konsensgemäß errichteten Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070075.X04Im RIS seit
31.05.2007