RS Vwgh 2007/4/26 2007/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der letzte Satz des § 3 Abs. 1 ORF-G relativiere den Versorgungsauftrag nur hinsichtlich "geographisch exponierter" und damit schwer zu versorgender Gebiete, jedoch nicht hinsichtlich eines ganzen Bundeslandes. Im Übrigen sei die von ihr erwähnte "redundante Sendetechnik", die derartige Sendeausfälle verhindere, "state of the art" und schon auf Grund des Versorgungsauftrages "wirtschaftlich zumutbar, weil rechtlich verpflichtend". Diese Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin stehen mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 ORF-G nicht im Einklang, weil die Relativierung des Versorgungsauftrages "nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit" in dieser Bestimmung nicht bloß auf geographisch exponierte Gebiete eingeschränkt ist und weil diese Gesetzesstelle auch keine "redundante Sendetechnik" vorschreibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040067.X01

Im RIS seit

30.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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