Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, dass die Auflage "während der Bauarbeiten für eine geeignete Ersatzwasserversorgung Sorge zu tragen" zu unbestimmt wäre, kann sie doch nur so verstanden werden, dass für die Dauer der Bauarbeiten eine Wasserversorgung in qualitativ und quantitativ gleicher Form wie durch die (hier die Trink- und Nutzwasserversorgung des Bf sicher stellende) Quelle für den Fall der Verschmutzung des Quellwassers bereit stehen muss.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070049.X06Im RIS seit
31.05.2007