RS Vwgh 2007/4/26 2006/04/0223

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0092 E 26. Juni 2001 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht (vgl. das E 30.6.1999, 96/03/0304). Im Hinblick auf die Bindungswirkung hatte daher die Behörde davon auszugehen, dass im herangezogenen Deliktsfall der Lehrberechtigte - als vom Strafgericht festgestellte Handlung - wiederholt unter Ausnutzung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter den seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Lehrling zur Unzucht missbraucht habe. Auf dem Boden der für die Behörde bindend durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Handlungsweise des Lehrberechtigten war daher der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 4 lit. d BAG 1969 in Ansehung des Lehrberechtigten als erfüllt anzusehen (vgl. auch das E 27.1.1987, 86/04/0130).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X03

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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