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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0092 E 26. Juni 2001 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht (vgl. das E 30.6.1999, 96/03/0304). Im Hinblick auf die Bindungswirkung hatte daher die Behörde davon auszugehen, dass im herangezogenen Deliktsfall der Lehrberechtigte - als vom Strafgericht festgestellte Handlung - wiederholt unter Ausnutzung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter den seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Lehrling zur Unzucht missbraucht habe. Auf dem Boden der für die Behörde bindend durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Handlungsweise des Lehrberechtigten war daher der Untersagungstatbestand des § 4 Abs. 4 lit. d BAG 1969 in Ansehung des Lehrberechtigten als erfüllt anzusehen (vgl. auch das E 27.1.1987, 86/04/0130).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X03Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010