TE Vfgh Beschluss 1985/6/17 B281/85

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Veröffentlicht am 17.06.1985
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

FremdenpolizeiG §5 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Festnahme und weitere Anhaltung in Vollstreckung eines Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die am 9. Feber 1985 erfolgte Festnahme und die nachfolgende Anhaltung des Bf. wendet, zurückgewiesen.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. März 1985 wendet.

Begründung

Begründung:

1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen.

Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. vom 7. März 1985 abgewiesen.

Der Bf. wurde am 9. Feber 1985 aufgrund des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Jänner 1985 festgenommen und am 13. Feber 1985 mit einem Flugzeug in die Türkei abgeschoben.

b) Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde wendet sich sowohl gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. als auch gegen die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung. Der Bf. behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, und begehrt einerseits, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, andererseits festzustellen, daß er durch die Festnahme und die Anhaltung im erwähnten Grundrecht verletzt worden sei. Hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

Außerdem begehrt der Bf., ihm Verfahrenshilfe in beschränktem Umfang zu gewähren, nämlich ihn von der Entrichtung der Gebühren zu befreien.

2. a) Die Festnahme des Bf. und seine weitere Anhaltung (Schubhaft) dienten dazu, seine Abschiebung ins Ausland zu sichern. Diese Maßnahmen erfolgten zur Vollstreckung eines dem Bf. zuvor zugestellten vollstreckbaren Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FrPG. Diese Verwaltungsakte ergingen nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; sie sind nicht nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbar (vgl. zB VfSlg. 8038/1977, 10083/1984 und die in diesen Entscheidungen zitierte weitere Vorjudikatur).

Der VfGH ist daher zur Entscheidung über die gegen die Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde nicht zuständig. Sie war daher insoweit wegen (offenkundiger) Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG (ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung) zurückzuweisen.

In diesem Umfang war der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.

b) Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

...

Demgemäß wurde beschlossen, in diesem Umfang von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B281.1985

Dokumentnummer

JFT_10149383_85B00281_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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