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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z2;Rechtssatz
An der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung über die Entschädigung ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Umfang der Enteignung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geändert hat. Nach der Intention des § 117 WRG 1959 soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070079.X02Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011