RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0079

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;

Rechtssatz

An der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Entscheidung über die Entschädigung ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Umfang der Enteignung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid geändert hat. Nach der Intention des § 117 WRG 1959 soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070079.X02

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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