RS Vwgh 2007/4/26 2005/04/0222

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §879 Abs1;
AVG §56;
BVergG 2002 §23 Abs7;
BVergG 2002 §27 Abs1;
BVergG 2006 §132 Abs3 impl;

Rechtssatz

Im Fall der unzulässigen Direktvergabe liegt Sittenwidrigkeit nur bei schwerem Missbrauch vor, wenn also die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der offensichtlichen völligen Missachtung des Vergaberechts wussten bzw. wissen mussten (vgl. Chojnacka, Effektiver Rechtsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Direktvergabe, in Sachs, Schwerpunkte zum BVergG 2002, 287 (334 f); Katary, Schlupfloch Direktvergabe? in Bundesvergabeamt, Standpunkte zum Vergaberecht, 59 (77 ff); Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 225). In diesem Sinn normiert das am 1. Februar 2006 in Kraft getretene und daher auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Bundesvergabegesetz 2006 in seinem § 132 Abs. 3, dass eine Direktvergabe nur im Fall der OFFENKUNDIGEN Unzulässigkeit durch rechtskräftige Feststellung dieses Umstandes durch die Vergabekontrollbehörde nichtig wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040222.X10

Im RIS seit

07.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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