RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0075

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0229 E 26. Juni 1996 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt. Im Überprüfungsverfahren das Fehlen der zu beurteilenden Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Vorhaben einzuwenden, ist einer Verfahrenspartei weder dann verwehrt, wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203; E 27.9.1994, 94/07/0054), noch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat (Hinweis E 27.6.1995, 92/07/0140), soferne sie nur innerhalb des Überprüfungsverfahrens nicht einen in diesem Verfahren erfolgten Eintritt von Präklusion nach § 42 AVG gegen sich gelten lassen muß (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070075.X02

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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