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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Unterbrechungswirkung kommt nur Amtshandlungen einer für die Geltendmachung des Abgabenanspruches sachlich zuständigen Behörde zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/16/0027). Dass Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich "Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie des Dienstgeberbeitrages" die Qualität eines Grundlagenbescheides in Bezug auf die Vorschreibung der Kommunalsteuer zukäme, trifft nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140039.X05Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012